Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung oder Lieferung vorbehaltlos ausführen. Ergänzende Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht anerkannt.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich abzufassen und zu bestätigen.
1.4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren aller Art durch die LightGuideOptics Germany GmbH an den Kunden (nachfolgend einheitlich als „Lieferung“ bezeichnet) sowie für die Erbringung sonstiger Leistungen durch die LightGuideOptics Germany GmbH an den Kunden (nachfolgend einheitlich als „Leistungen“ bezeichnet).
3. Angebot, Vertragsschluss, Ausschreibungsunterlagen
3.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, die Gültigkeit des Angebots ist ausdrücklich anders angegeben.
3.2. Sofern die Bestellung des Kunden als bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren ist, können wir dieses innerhalb von 4 Wochen ab Abgabe annehmen.
3.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen jeglicher Art behalten wir uns die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor der Weitergabe von vertraulichen Dokumenten an Dritte bedarf der Kunde unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren als verbindlich gekennzeichneten Angeboten genannten Preise 4 Wochen ab Angebotsdatum gebunden.
4.2. Fracht- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden und werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.4. Die Zahlung hat, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder Verrechnung zu erfolgen. Zahlungen auf die Konten des Unternehmens müssen bis zum vereinbarten Zahlungstermin auf dem angegebenen Konto eingehen. Die Frist für die Zahlung ist von entscheidender Bedeutung.
4.5. Skonto oder Abzug sind schriftlich zu vereinbaren.
4.6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes oder eines Folgeschadens ist nicht ausgeschlossen.
4.7. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
5. Nichtlieferung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
5.1. Wir können die Lieferung und Leistung nach Vertragsschluss verweigern, wenn erkennbar ist, dass wir gefährdet sind oder der Kunde die Zahlung für unsere Lieferung und Leistung nicht erbringen kann, insbesondere, wenn sich die Liquidität des Kunden erheblich verringert. Unser Recht zur Zurückweisung der Lieferung und Leistung entfällt nur dann, wenn der Preis für unsere Lieferung und Leistung bezahlt oder Sicherheit geleistet wird. Unbeschadet aller gesetzlichen Rechte behalten wir uns in diesem Fall insbesondere die gerichtliche Geltendmachung des Rücktritts vom Vertrag vor.
5.2. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines solchen Rechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferfristen, Lieferverzug, Teillieferung
6.1. Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich vereinbart wurden.
6.2. Unsere Einhaltung von Liefer- und Vertragspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Leistungsverpflichtung des Kunden und die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich im Verhältnis der vom Kunden verursachten Verzögerung oder bei Unterlassung der Mitwirkungspflicht des Kunden oder bei nicht rechtzeitiger Leistungserbringung, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.
6.3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, insbesondere Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Beschaffung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung oder Leistung von Einfluss sind. Dies gilt nicht, wenn die Störungen oder Unterbrechungen auf einen Arbeitskampf zurückzuführen sind, bei dem wir unrechtmäßig gehandelt haben. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Umstände bei den Unterlieferanten eingetreten sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Sanktionen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir informieren den Kunden schnellstmöglich über die Vorkommnisse und deren Folgen.
6.4. Verzögern wir die Lieferung oder Leistung, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verzögerung der Lieferung und Leistung von uns zu vertreten ist Bei unerheblicher Pflichtverletzung ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.5 Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten will oder auf der Lieferung besteht.
6.6. Teillieferungen und Teilleistungen sind innerhalb der angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch der Ware ergeben.
7. Gefahrübergang, Abnahme, Transportversicherung
7.1. Erfüllungsort für den Vertrag und den Gefahrübergang ist der Sitz der LightGuideOptics Germany GmbH, soweit keine anderen Vereinbarungen oder Bedingungen vorliegen.
7.2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferzeit durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit laut Angebot anfallenden Kosten trägt der Kunde.
7.3. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie hat unverzüglich zum vereinbarten Termin durch den Kunden zu erfolgen, hilfsweise unverzüglich nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch uns. Die Abnahme kann nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 377 HGB.
7.4. Verzögert der Kunde die Abnahme oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz der entstehenden Kosten einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder sonstigen Verzug geraten ist. Die Geltendmachung von Folgeschäden behalten wir uns vor.
8. Gewährleistungen
8.1. Soweit ein Mangel der Lieferung oder Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Herstellung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) berechtigt.
8.2. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als dem ursprünglichen Lieferort verbracht wurde.
8.3. Im Falle unseres Verzugs mit der Nacherfüllung kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß Abschnitt 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
8.4. Schadensersatzansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraussehbar waren, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.5. Die Gewährleistungsfrist, innerhalb derer der Kunde Ansprüche wegen einer mangelhaften Lieferung oder Leistung geltend machen kann, beträgt mit Ausnahme des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB zwölf Monate ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Diese Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht bei der Verletzung des Körpers, der allgemeinen Gesundheit oder bei einer Verletzung des Lebens, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei einer von uns zu vertretenden wesentlichen und schuldhaften Pflichtverletzung. Sie gilt auch nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung übernommen haben. Eventuelle Ansprüche des Kunden aus § 479 BGB bleiben hiervon unberührt.
8.6. Soweit wir für Datenverlust haften, ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand bei regelmäßiger und entsprechender Datensicherung durch den Kunden beschränkt.
8.7. Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz sind in Abschnitt 10 geregelt. Weitergehende oder andere als die in Abschnitt 10 geregelten Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Rechte des geistigen Eigentums – Rechtsmängel
9.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verpflichten wir uns, die Lieferung von Produkten in das Land des benannten Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und geistigen Eigentumsrechten Dritter (nachfolgend einheitlich „Schutzrechte“) zu erbringen.
9.2. Sofern ein Dritter berechtigte Ansprüche aus der von uns zu vertretenden Schutzrechtsverletzung gegen unseren Kunden erhebt, haften wir im Rahmen von Abschnitt 8 Abs. 5 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb einer Frist wie folgt: Zunächst haben wir das Recht, entweder die erforderliche Genehmigung hinsichtlich der angeblich verletzten Schutzrechte zu erwirken oder unserem Kunden einen geänderten Liefergegenstand oder Teile davon zur Verfügung zu stellen, um den Vorwurf der Schutzrechtsverletzung zu entkräften. Im Falle unseres Verzugs mit der Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu; insbesondere kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten die Regelungen in Abschnitt 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Unsere Verpflichtung zum Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt 10 dieser AGB.
9.3. Die vorgenannten Verpflichtungen treffen uns nur, soweit der Kunde die Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen überlässt. Insbesondere darf der Kunde ohne Zustimmung des Verwenders keine privaten Vergleiche oder Vereinbarungen mit Dritten schließen, solange der Kunde aufgrund der vorstehenden Verpflichtungen vom Verwender einen Ausgleich verlangen will.
9.4. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn er die Verletzung der Schutzrechte verursacht hat.
9.5. Auch hier sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsverletzung durch besondere Angaben des Kunden, durch eine von ihm nicht voraussehbare Anwendung der Lieferung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung verändert oder mit nicht von uns gelieferten Produkten kombiniert wird.
9.6. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten entsprechend die Regelungen der Abschnitte 8 und 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
9.7. Weitergehende oder andere als die in Abschnitt 9 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Vertragspartner sind ausgeschlossen.
10. Schadensersatzansprüche
10.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.
10.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere Stellvertreter und Beauftragte beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz für eine wesentliche und schuldhafte Pflichtverletzung; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie trotz Beschaffenheit der Lieferung und Leistung übernommen haben.
10.5. Gleiches gilt für die Haftung, soweit sie nach den Vorschriften der Produkthaftung zwingend ist.
10.6. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
10.7. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, Vertreter und Beauftragten.
10.8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Forderungen aus vergangenen und zukünftigen Rechtsgeschäften und aus etwaigen Eventualverbindlichkeiten.
11.2. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern (zu handeln), er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Vertragspreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Vorausabtretung der Forderungen gegen den Käufer wird auf den laufenden Saldo und im Falle der Insolvenz des Käufers auf das dann vorhandene Kontokorrentkonto bezogen. Wir nehmen die Abtretung an, sind aber unabhängig davon berechtigt, die Forderung unmittelbar gegenüber dem Käufer geltend zu machen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Sollte dies aber der Fall sein, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die Abtretung und die Namen seiner Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.3. Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Vollstreckungsbeamte und Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen (aufmerksam zu machen).
11.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts das gleiche wie für die ursprünglich gelieferten Gegenstände.
11.5. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt also das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
11.6. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
11.7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
11.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
11.9. Wir verpflichten uns, die uns nach Abschnitt 11 zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten mindestens 10 % über den uns zustehenden Werten liegt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12. Geheimhaltung
Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle vertraulichen Unterlagen und Informationen sowie alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten der Geschäftsverbindung strikt geheim zu halten. Dritten dürfen solche Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Vertragspartners zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Auftrages. Sie gilt nicht, wenn das in den Unterlagen oder in den kaufmännischen und technischen Angaben enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist oder dem anderen Vertragspartner bereits bekannt war, ohne dass diesen ein Verschulden trifft.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Salvatoresche Klausel, Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
13.1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
13.2. Auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
13.3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben alle anderen Bestimmungen wirksam.
13.4. Die englische Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient lediglich der Information. Nur der deutsche Vertragstext ist verbindlich.
12.5.2004